| |
Kein Problem bei der Auftragsabwicklung
"Die Sprache ist ein Spiegel unserer Lebenswirklichkeit", meint Susanne Müller. "Mit Worten wie "Herzenswärme" und "Gemütlichkeit" sind auch die damit gekennzeichneten Eigenschaften verlorengegangen".
Über diese Beobachtung hat die Journalistin eine Glosse formuliert. Den Text möchte sie gerne einer Zeitung anbieten, denn sie arbeitet freiberuflich.
Also schreibt sie ein Angebot und verschickt es per Mail. Am nächsten Tag hakt sie telefonisch bei den angeschriebenen Redaktionen nach: "Haben Sie Interesse?"
Ein Redakteur beißt an. Er möchte den Text in einem Gesamtumfang von 4.000 Zeichen.
Die bereits fertiggestellte Glosse ist aber länger. So muss die Verfasserin ihren Text kürzen.
Bevor sie damit jedoch beginnt, schickt sie dem Redakteur eine Auftragsbestätigung, in der sie die telefonische Absprache schriftlich niederlegt. Diese Auftragsbestätigung enthält Angaben zu Thema und Inhalt des Textes, seinem Umfang, dem vereinbarten Honorar und dem Abgabetermin.
Da die Journalistin ihre Glosse auch noch anderen Auftraggebern verkaufen möchte, liefert sie der interessierten Redaktion den Text nur "zur einfachen Vervielfältigung und Verbreitung". Die Autorin darf diesen Text dann wortgleich auch in anderen Publikationen veröffentlichen. Lediglich direkte Konkurrenz-Organe sollte sie meiden, um den Auftraggeber nicht zu verärgern.
Besteht der Auftraggeber auf ein "ausschließliches Nutzungsrecht", dann darf die Autorin keinen einzigen Satz des exklusiv verkauften Texts anderswo noch einmal veröffentlichen. Da Freie Journalisten ihre Texte jedoch oft mehrfach verwerten, müssen sie für ein "ausschließliches Nutzungsrecht" ein höheres Honorar erzielen, das mögliche Einnahmen aus einer Zweit- oder Mehrfach-Verwertung dann mit abdeckt.
Müller möchte ihre Glosse jedoch möglichst vielen unterschiedlichen Redaktionen verkaufen, so dass sie nur das "einfache Nutzungsrecht" anbietet. Damit behält sie sich weitere Veröffentlichungen ihres Texts - auch in unterschiedlichen Fassungen - vor.
Die Auftragsbestätigung übersendet sie ihrem Auftraggeber per Mail mit Antwortbestätigung. Widerspricht er ihren Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so gilt dies als Einverständnis mit den angegebenen Auftragsdaten.
Der Auftrag ist damit zustandegekommen. Die Journalistin kann mit der Arbeit beginnen.
Das Kürzen des Textes dauert nicht lange. Schon am nächsten Tag mailt die Autorin dem Auftraggeber ihren Text zu.
Dieser Mail fügt sie einen Lieferschein an, der wieder die selben Daten enthält wie die Auftragsbestätigung. Zusätzlich ist darauf aber noch ihre Bankverbindung angegeben. Hinzu kommen Hinweise zur Zahlung, dem Zahlungsziel und der Übersendung eines kostenfreien Beleg-Exemplars.
Obwohl in der Glosse keine tagesaktuellen Bezüge enthalten sind, möchte die Verfasserin doch vermeiden, dass sie bei einem Abdruck mehrere Monate nach Lieferung vielleicht nicht mehr ganz aktuell erscheinen könnte. Deswegen legt Susanne Müller in ihrem Lieferschein fest, dass der Text bis zum letzten Tag des übernächsten Monats abgedruckt werden muss.
Mit der Absendung ihrer Glosse hat die Journalistin ihre vertragsgemäßen Pflichten erfüllt. Dem Auftraggeber obliegt es nun, ihr Manusskript zu redigieren und abzudrucken.
Mit der anschließenden Übersendung des angeforderten Beleg-Exemplars und des vereinbarten Honorars hat auch er dann seine Pflichten erfüllt. Kommt es bei alledem zu keinen Beanstandungen, dann haben beide Parteien die Vereinbarungen korrekt eingehalten.
Susanne Müller denkt sich nun ein neues Thema für eine weitere Glosse aus. Die nächste Acquise kann beginnen.
Warning: fopen() [function.fopen]: Filename cannot be empty in /kunden/jens-bertrams.de/webseiten/akbi/mitglied/hanke/medien/marburg/archiv/zaehlen.php on line 2
890
Startseite | suchen | impressum | gästebuch | kontakt
© 2004 by fjh-Journalistenbüro, D-35037 Marburg
|