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Multimediarecht für die Praxis Nicht alle Tage gelingt Autoren juristischer Fachbücher ein großer Wurf. Mit dem einfachen Titel "Multimediarecht für die Praxis" liegt das Buch gewichtig in der Hand. Beiträge von neun Autoren handeln 13 Kapitel auf 290 Seiten ab. Das Vorwort verspricht eine Begegnung mit "führenden Köpfen der jeweiligen Thematik". Aus der Praxis für die Praxis sei das Buch gemacht und beinhalte "rechtsgestaltende Ansichten".
Das Kapitel "Zwischen Rundfunk und Homepage" von Christian Westerwelle eröffnet auf 16 Seiten Üüberblick. Rundfunkstaatsvertrag, Mediendienststaatsvertrag und Teledienstgesetz finden sich vorgestellt und in ihrer gestaltenden Bedeutung erläutert. Am Schluss gibt ein Anwendungskompass unter der ÜÜberschrift "Homepage als Rundfunk" praktische Orientierungen für Internetauftritte.
Anspruchsvolle Kost serviert Rechtsanwalt Christian Walter im Kapitel Domainrecht. Profunde und plausible Texte gewinnen mit Grafiken viel Anschauung. Aus der Perspektive von Unternehmen und Privatperson finden sich zudem Marken- und Wettbewerbsrecht, Urteile und Trends der Jurisdiktion geschildert. Recht zuverlässig lässt sich eine Wunschdomain- solchermaßen mit Informationen ausgestattet - ohne anwaltliche Beratung sichern. Das zu Beachtende findet sich wieder in einem Anwendungskompass. Auf diesen handlungsorientierten Ratgeber mit einer Seite Umfang schließen in jedem Kapitel nützliche Literaturhinweise an.
Zur "Gestaltung von Providerverträgen" referiert Rechtsanwalt Alexander Klimek. Das Spektrum reicht vom Gesetz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) bis zur rechtlichen Einordnung von Leistungen per Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag oder Kaufvertrag. Mit Grafiken werden die Zusammenhänge wieder veranschaulicht. Relevantes aus der Rechtsprechung wird zusammengefasst. Das längste Wort könnte "Telekommunikationskundenschutzverordnung" (TKV) lauten. Doch "Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung" (TDSV) ist noch länger. Konzentriertes Lesen ist bei solcher Materie gefordert. Dann allerdings erwächst einem interessierten Leser ein stärker werdendes Gefühl, Zusammenhaenge zu verstehen.
Als nächstes interessieren die Kapitel "Agenturverträge", "Rechtliche Fragestellungen in der Start-up-Phase" und "Wirtschaftsmediation und New Economy". Auch "Strafrechtliche Fragen im Internet" dürften lesenswert sein. Das Schlusskapitel zur "Vergabe öffentlicher Bauleistungen im Internet" wendet sich nur an die einschlägige Leserschaft.
So kann "Multimediarecht für die Praxis" empfohlen werden. Annähernd vergleichbares gibt es nicht. Für Juristen mag das "Handbuch Multimediarecht" als Fortsetzungswerk unabdingbar sein.
Gut ist es, wenn sich Autoren viel vornehmen. Besser ist es, wenn sie es umsetzen. In "Multimediarecht für die Praxis" wird dieser Anspruch verwirklicht.
Hartwig Bambey
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